(1) Die Arbeitsgemeinschaft wird durch ihren Vorstand vertreten. Dieser trifft alle Maßnahmen, die zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsgemeinschaft erforderlich sind. Er bereitet die Arbeitstagungen vor, leitet sie und erstattet einmal jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.
(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in, den geschäftsführenden Herausgebern des Mitteilungsorgans sowie der Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft und zwei bis drei weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Organisationen angehören und möglichst alle für das juristische Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen wichtigen Institutionstypen und Regionen repräsentieren.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, Schriftführer/in und Schatzmeister/in auf Vorschlag des/der Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des jeweiligen Wahljahres. Die geschäftsführenden Herausgeber/innen der Veröffentlichungen gehören dem Vorstand von Amts wegen an. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zum Ablauf der Amtsperiode selbst ergänzen.
(4) Die Wahl des Vorstandes wird von einem/einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter/in geleitet. Sie erfolgt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder und durch Zuruf, jedoch schriftlich und geheim, wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen.
(5) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Kosten sollen von derjenigen Institution getragen werden, bei der sie entstehen. Aus der Vorstandstätigkeit den Vorstandsmitgliedern entstehende Kosten können von der Arbeitsgemeinschaft erstattet werden, soweit anderweitig Ersatz nicht erlangt werden kann.
(7) Der/die Vorsitzende führt in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft. Er/sie vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.
(8) Dem/der Schriftführer/in obliegt die Protokollführung bei den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen.
(9) Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Gelder der Arbeitsgemeinschaft. Er/sie ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen der laufenden Geschäfte selbständig durchzuführen. Außerordentliche Vorgänge bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Vorsitzenden. Alljährlich findet eine Rechnungs- und Kassenprüfung statt. Der/die jeweilige Kassenprüfer/in wird vom Vorstand bestellt. Das Ergebnis wird auf der Mitgliederversammlung bekannt gemacht.
(10) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder besondere Arbeitsgruppen mit der Bearbeitung bestimmter Sachaufgaben betrauen. Diese berichten dem Vorstand laufend über ihre Tätigkeit. Hinsichtlich der Finanzierung dieser Arbeit ist § 4 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.