AjBD - Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks- und Dokumentationswesen - Deutschsprachige Sektion der International Association of Law Libraries

Satzung

Satzung in der Fassung vom 20.03.2019

Die Satzungsänderung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20.03.2019 in Leipzig beschlossen. Sie wird auf der Webseite der AjBD  veröffentlicht.

§ 1. Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks‐ und Dokumentationswesen“ (AjBD). Sie ist am 2. Juni 1971 während des Bibliothekartages in Köln gegründet worden.

(2) Sie hat ihren Sitz in München.

(3) Sie hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

§ 2. Zweck

(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat den Zweck, das juristische Bibliotheks‐, Dokumentations‐ und Informationswesen in den deutschsprachigen Ländern zu fördern und gemeinsame Aufgaben zu lösen oder Empfehlungen zu ihrer Lösung auszuarbeiten.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft wirkt dabei mit Verbänden und Organisationen von ähnlicher Zielsetzung eng zusammen. Sie ist die deutschsprachige Sektion der International Association of Law Libraries.

(3) Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks

veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft unter anderem einmal jährlich eine Arbeitstagung, bietet auf dem Deutschen Bibliothekartag eine eigene Vortragsveranstaltung an und richtet weitere Fortbildungsveranstaltungen aus, um den fachlichen Austausch zu fördern, aktuelle Entwicklungen frühzeitig aufzugreifen und neue Impulse zu setzen.

Die Arbeitsgemeinschaft gibt die Schriftenreihe „Arbeitshefte der AjBD“ heraus.

(4) Die Veranstaltungen der AjBD stehen allen Interessenten am juristischen Bibliotheks‐ und Dokumentationswesen offen.

(5) Mit  ihren Aktivitäten verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, kulturelle und berufsbildende Zwecke. Ihre Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können insbesondere wissenschaftliche Universal‐ und juristische Spezialbibliotheken, Dokumentationsstellen und Institutionen werden, die an dem in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Ziel der Arbeitsgemeinschaft interessiert sind. Alle Institutionen benennen bei ihrem Beitritt einen oder mehrere Vertreter*innen. Hierbei soll es sich um Personen mit bibliothekarischer, dokumentarischer oder juristischer Vorbildung handeln. Ferner können als persönliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft diejenigen beitreten, die im juristischen Bibliotheks‐ und Dokumentationswesen tätig sind bzw. waren oder die an dem in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Ziel der Arbeitsgemeinschaft interessiert sind.

(2) Die Mitgliedschaft kann beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der/die Vorsitzende. In Zweifelsfällen entscheidet der gesamte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.

Die Mitgliedschaft berechtigt zur vergünstigten Teilnahme an den Arbeitstagungen und  Fortbildungsveranstaltungen.

(4) Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Sie erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz mehrfacher Mahnung nicht bezahlt wird.

(5) Persönlichkeiten, die sich um die Arbeitsgemeinschaft besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Hierzu bedarf es der Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder.

§ 4. Vorstand

(1) Die Arbeitsgemeinschaft wird durch ihren Vorstand vertreten. Dieser trifft alle Maßnahmen, die zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsgemeinschaft erforderlich sind. Er bereitet die Veranstaltungen vor, leitet sie und erstattet einmal jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer*in, dem/der Schatzmeister*in, dem/der geschäftsführenden Herausgeber*in der Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft und weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Organisationen angehören und möglichst alle für das juristische Bibliotheks‐, Dokumentations‐ und Informationswesen wichtigen Institutionstypen und Regionen repräsentieren.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, Schriftführer*in und Schatzmeister*in auf Vorschlag des/der Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des jeweiligen Wahljahres. Der/die geschäftsführende Herausgeber*in der Schriftenreihe gehört dem Vorstand von Amts wegen an. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zum Ablauf der Amtsperiode selbst ergänzen.

(4) Die Wahl des Vorstandes wird von einem/einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter*in geleitet. Sie erfolgt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder und durch Zuruf, jedoch schriftlich und geheim, wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen.

(5) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Kosten sollen von derjenigen Institution getragen werden, bei der sie entstehen. Aus der Vorstandstätigkeit den Vorstandsmitgliedern entstehende Kosten können von der Arbeitsgemeinschaft erstattet werden, soweit anderweitig Ersatz nicht erlangt werden kann.

(7) Der/die Vorsitzende führt in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft. Er/sie vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.

(8) Dem/der Schriftführer*in obliegt die Protokollführung bei den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen.

(9) Der/die Schatzmeister*in verwaltet die Gelder der Arbeitsgemeinschaft. Er/sie ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen der laufenden Geschäfte selbständig durchzuführen. Außerordentliche Vorgänge bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des/der Vorsitzenden. Alljährlich findet eine Rechnungs‐ und Kassenprüfung statt. Der/die jeweilige Kassenprüfer*in wird vom Vorstand bestellt. Das Ergebnis wird auf der Mitgliederversammlung bekannt gemacht.

(10) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder besondere Arbeitsgruppen mit der Bearbeitung bestimmter Sachaufgaben betrauen. Diese berichten dem Vorstand laufend über ihre Tätigkeit. Hinsichtlich der Finanzierung dieser Arbeit ist § 4 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

§ 5. Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet — nach Möglichkeit in Verbindung mit dem Deutschen Bibliothekartag —eine Mitgliederversammlung statt. Zu dieser ist vom Vorstand spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

§ 6. Satzungsänderung

Vorschläge zu Satzungsänderungen werden grundsätzlich den Mitgliedern schriftlich vom Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht. Die Behandlung der Vorschläge erfolgt unter einem besonderen Tagesordnungspunkt. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7. Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Behandlung eines Auflösungsantrages erfolgt unter einem besonderen Tagesordnungspunkt.

(2) Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abzug der Verpflichtungen evtl. verbleibende Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft mit der Auflage, es zur Förderung des juristischen Bibliotheks‐, Dokumentations‐ und Informationswesens zu verwenden.

Die Satzung als pdf‐Datei: Satzung vom 20. März 2019